Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültigkeit:

ab Dezember 2024

Specialty Diagnostix Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sailerwöhr 16, 94032 Passau

Geschäftsführer: Christiaan E. Raaijmakers

Telefon: +49 (0)851/9884930 -0

Telefax: +49 (0)851/9884930 -8

Registergericht: AG Passau, HRB 8352

§ 1 Anwendungsbereich
1.1
Specialty Diagnostix GmbH (nachfolgend S.D. GmbH) liefert dem Kunden Waren auf der Grundlage von Kaufverträgen und erbringt Leistungen auf der Grundlage von Werk- und Dienstverträgen. Die Rechtsbeziehungen von S.D. GmbH zu dem Kunden, einschließlich der zukünftigen Rechtsbeziehungen, richten sich ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Soweit S.D. GmbH diese AGB zukünftig ändert, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
1.2
Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.

§ 2 Vertragsschluss
2.1
Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.
2.2
Menge, Qualität und Beschreibung der Waren und Leistungen richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von S.D. GmbH.
2.3
S.D. GmbH prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit.
2.4
Soweit Abweichendes nicht von S.D. GmbH ausdrücklich in Textform vereinbart wurde, liefert S.D. GmbH Waren und erbringt Leistungen innerhalb der in Deutschland geltenden technischen Standards (DIN, VDE, etc.) und zulässigen Toleranzen.
2.5
Sofern S.D. GmbH Lieferungen und Leistungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden erbringt, stellt dieser S.D. GmbH von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen S.D. GmbH wegen Verletzung von Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
2.6
Mengenangaben, Beschreibungen, Darstellungen, Qualitätsbezeichnungen und Werbeäußerungen etc. stellen keine Garantien dar, es sei denn, S.D. GmbH erklärt die Garantie ausdrücklich und in Textform.

§ 3 Preise
3.1
Soweit nicht weiter in einem Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Preislisten aufgeführt, gelten die Preise „EXW“, also ab Sailerwöhr 16, 94032 Passau, Deutschland. Zuzüglich zu den vorstehend in den Preislisten aufgeführten Preisen ist jeweils die anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Wenn S.D. GmbH die Ware an einen anderen Ort liefert, trägt der Kunde die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr, Import, Zoll und ggf. anfallende sonstige Abgaben.
3.2
S.D. GmbH erbringt Dienst- und Werkleistungen grundsätzlich nach Zeitaufwand. Dabei gelten die jeweils vereinbarten Vergütungssätze.
3.3
Bei Leistungen, die S.D. GmbH nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, können entsprechend dem Angebot gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt werden. Verpflegung ist in den Tagessätzen enthalten.

§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1
Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder dem Angebot von S.D. GmbH nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Vergütungen für Kundendienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. Maßgeblich für Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingegangen ist. Alle Zahlungen müssen durch Banküberweisung erfolgen.
4.2
S.D. GmbH behält sich vor, im Einzelfall andere Zahlungsbedingungen festzusetzen, insbesondere Anzahlungen oder Vorauskasse zu verlangen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.

§ 5 Lieferung
5.1
Die Lieferung der Ware erfolgt, indem der Kunde sie auf dem Geschäftsgelände von S.D. GmbH entgegennimmt, sobald S.D. GmbH den Kunden benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Falls ein anderer Lieferort mit S.D. GmbH vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung durch Anlieferung der Ware an diesen Ort.
5.2
Liefer- und Leistungsfristen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, Maximal-Fristen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend (vgl. § 6). Alle Verträge und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, S.D. GmbH hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Die S.D. GmbH hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Vorlieferanten ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen wurde. Wird die Ware nicht geliefert, wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie Versandkosten erstatten. Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu vergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse S.D. GmbH rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und / oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.
5.3

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, für den S.D. GmbH nachweist, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet an der Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gehindert gewesen zu sein, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Störung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, in dem der Kunde zur Durchführung des Vertrages erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich S.D. GmbH bereits in Verzug befindet.

5.4

Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

5.5

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, muss er den Preis bezahlen. Bei Lieferungen lagert S.D. GmbH die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden ein.

5.6

S.D. GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Lieferungen erfolgen im Inland verzollt und versteuert, im Ausland unverzollt und unversteuert.

§ 6 Gefahrübergang
6.1

Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes von Waren geht auf den Kunden über:

  1. Soweit die Ware auf dem Geschäftsgelände von S.D. GmbH ausgeliefert wird, zu dem Zeitpunkt, an dem S.D. GmbH dem Kunden die Ware übergibt; §300 BGB bleibt unberührt.
  2. Soweit die Ware auf Verlangen des Kunden nicht auf dem Geschäftsgelände von S.D. GmbH ausgeliefert wird, mit Übergabe an den Transporteur oder an die Person, die der Kunde für den Transport benennt.

6.2

Wählt S.D. GmbH die Versandart, den Versandweg oder die Versandperson aus, haftet sie nur für ein Verschulden bei der Auswahl.
6.3

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es Sache des Kunden, das Transportgut zu eigenen Lasten zu versichern. S.D. GmbH wird insoweit weder im eigenen Namen noch im Namen des Kunden tätig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1

Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche S.D. GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche (einschließlich Nebenforderungen, Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche) erfüllt sind.
7.2

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang vor dem vollständigen Ausgleich der in vorstehender Ziffer 7.1 bezeichneten Forderungen weiterzuverkaufen, es sei denn, dass für die gemäß Ziffer 7.3 im Voraus an S.D. GmbH abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Dabei hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Lagerung und der Transport der Vorbehaltsware entsprechend den Herstellerangaben erfolgen.
7.3

Beim Weiterverkauf hat der Kunde sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus solchen Verkäufen sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware (zuzüglich Umsatzsteuer) an S.D. GmbH ab. Der Kunde bleibt gem. Ziffer. 7.4 ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
7.4

Der Kunde darf die gemäß Ziffer 7.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber S.D. GmbH nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei S.D. GmbH in Verzug, so erlischt die Einziehungsbefugnis. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist S.D. GmbH berechtigt, die Abtretungen offen zu legen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.
7.5

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für S.D. GmbH vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die S.D. GmbH nicht gehören nicht, erwirbt S.D. GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen S.D. GmbH nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt S.D. GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und S.D. GmbH bereits jetzt einig, dass der Kunde S.D. GmbH anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. S.D. GmbH nimmt diese Übertragung an.
7.6

Bei Pfändungen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von S.D. GmbH an der Vorbehaltsware hinzuweisen und S.D. GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit S.D. GmbH die Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Wenn der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
7.7

Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann S.D. GmbH die Vorbehaltsware vom Kunden oder auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurücknehmen; der Kunde tritt S.D. GmbH zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab.
7.8

Übersteigt der realisierbare Wert der für S.D. GmbH bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von S.D. GmbH um mehr als 10 %, so ist S.D. GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

§ 8 Pfandrechte
8.1

Der Kunde und S.D. GmbH sind sich einig, dass S.D. GmbH an den Sachen des Kunden, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages in den Besitz von S.D. GmbH gelangen, ein Pfandrecht (Werkunternehmerpfandrecht) für die bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen von S.D. GmbH oder sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit S.D. GmbH zusteht. Dies gilt auch für ein Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums.

8.2

Die Verkaufsandrohung mit Fristsetzung darf an die letzte bekannte Anschrift des Kunden erfolgen, wenn eine neue vom Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann. S.D. GmbH kann das Pfandobjekt durch freihändigen Verkauf verwerten und die Kosten der Verwertung dem Kunden in Rechnung stellen.

8.3

Übersteigt der realisierbare Wert der für S.D. GmbH bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Pfandrechtsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so ist S.D. GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

§ 9 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
9.1

S.D. GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Leistungsgegenstände frei von Sachmängeln sind, die die bestimmungsgemäße Nutzung beeinträchtigen. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2

S.D. GmbH erbringt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, wobei S.D. GmbH die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und mangelfreier Neulieferung hat. Erfolgt die Nacherfüllung auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu setzenden Frist von angemessener Länge, die S.D. GmbH mindestens zweimal die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss, nicht, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen; das Erfordernis der Fristsetzung entfällt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB wegen Mängeln leistet S.D. GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, aber der Höhe nach beschränkt durch die in § 10 bestimmten Haftungsgrenzen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.3

Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Kunde Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit untersucht und Abweichungen und Mängel unverzüglich und schriftlich mit genauer Beschreibung rügt (vgl. § 377 HGB). Bei dem Frachtführer ist eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit S.D. GmbH gegebenenfalls ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikats zu beauftragen.

9.4

Der Kunde unterstützt S.D. GmbH bei der Mängelbeseitigung dadurch, dass er die zur Mängeluntersuchung und -beseitigung erforderliche Zeit, Gelegenheit und Dokumentation gewährt und S.D. GmbH, falls erforderlich, die Mängelbeseitigung im eigenen Werk ermöglicht. Nur bei Gefahr im Verzug für die Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Kunde Dritte einschalten oder von S.D. GmbH die Kosten für Vorsorgemaßnahmen verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde S.D. GmbH unverzüglich unterrichtet hat.

9.5

Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Mängel oder Schäden, die auf vorzeitigen Verbrauch, betriebsbedingte oder natürliche Abnutzung, Glasbruch, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Bedienungsfehler, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Betrieb mit falscher Stromart, mangelhafte Reparaturen Dritter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

9.6

Falls Dritte Urheber- oder Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser S.D. GmbH unverzüglich schriftlich. S.D. GmbH ist berechtigt, den Kunden auf Kosten von S.D. GmbH gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen. Der Kunde wird S.D. GmbH in diesem Fall über eigene Abwehrmaßnahmen und eine eventuelle Prozessführung in zumutbarem Umfang unterrichten und die Abwehr der Ansprüche nicht behindern (z.B. durch ein Anerkenntnis der Ansprüche des Dritten); diese Verpflichtung des Kunden besteht, wenn S.D. GmbH den Kunden von den Nachteilen und Risiken der Inanspruchnahme durch den Dritten freistellt und ihn gegen diese Nachteile und Risiken ausreichend sichert.

9.7

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln beträgt vorbehaltlich des § 10 dieser Bedingungen ein Jahr; bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Rechtsmängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der Lieferung oder Leistung verlangt werden kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Das Recht gemäß Ziffer 9.6 steht S.D. GmbH nach eigenem Ermessen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung zu.

§ 10 Haftung
10.1

S.D. GmbH haftet vertraglich und außervertraglich nur in folgendem Umfang:
S.D. GmbH haftet für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet S.D GmbH nicht.
Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.2

Ansprüche gegen S.D. GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren – außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den diesen Anspruch begründenden Umständen und der Verantwortlichkeit von S.D. GmbH Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Regelung für die Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln (Ziff. 9.7) bleibt unberührt.

§ 11 Werkleistungen
11.1

Der Kunde wird Änderungs- und Erweiterungswünsche (Änderung) schriftlich mitteilen. S.D. GmbH muss Änderungen nur nach Zustandekommen einer schriftlichen Einigung ausführen, die insbesondere geänderte Liefer- und Leistungsfristen und eine zusätzliche Vergütung beinhalten kann. Mangels Einigung führt S.D. GmbH den Vertrag ohne Berücksichtigung der Änderungen aus. Für die Prüfung von Änderungen und für die Ausarbeitungen von Nachtragsangeboten kann S.D. GmbH eine Vergütung nach Aufwand verlangen.

11.2

Die Abnahme oder Inbetriebnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde die Werkleistung oder den Liefergegenstand mehr als einen Monat im Echtbetrieb einsetzt, seine Billigung auf andere Weise ausdrückt oder wenn er trotz Bereitstellung zur Abnahme und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Abnahme innerhalb der Nachfrist nicht erklärt oder sie verweigert.

11.3

Für abgeschlossene Leistungsteile kann S.D. GmbH die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der Endabnahme die gesamte Werkleistung bzw. der Liefergegenstand als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

§ 12 Mitwirkung des Kunden
12.1

Der Kunde übermittelt S.D. GmbH rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.

12.2

Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Kunde S.D. GmbH bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende IT-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt.

12.3

Der Kunde ist grundsätzlich für die Aufstellung und Montage von Waren und Werkleistungen verantwortlich. Der Kunde erbringt insbesondere Einbau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, er stellt die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände sowie Energie zur Verfügung. Weiterhin ist er für die Absicherung und die Schutzvorrichtungen verantwortlich, soweit diese nicht Bestandteil der Waren oder Werkleistungen sind.

§ 13 Geheimhaltung
13.1

Der Kunde hält alle Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von S.D. GmbH zugehen, geheim, auch wenn diese Informationen nicht gesetzlich (z.B. durch das Urheberrecht) geschützt sind. Dies gilt insbesondere für technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Materialbeschreibungen, Berechnungen), Verkaufsunterlagen (z.B. Spezifizierungen und Preislisten) oder für sonstige wirtschaftliche Informationen (z.B. Lieferkapazität). An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält S.D. GmbH Eigentum. Auf Verlangen wird der Kunde sämtliche Unterlagen an S.D. GmbH zurückgeben.

13.2

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt dann nicht, wenn die Informationen von S.D. GmbH öffentlich bekanntgemacht wurden, dem Kunden berechtigt von Dritten mitgeteilt wurden oder dann, wenn der Kunde solche Informationen Behörden oder Gerichten zugänglich machen muss.

13.3

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch dann, wenn der Vertrag abgewickelt worden ist oder nicht zustande kam.

§ 14 Aufrechnung – Zurückbehaltung
14.1

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

14.2

Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von S.D. GmbH. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

14.3

Die Möglichkeit, die Vergütung nach Maßgabe der Klausel 9.2 herabzusetzen, bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Vertragsende
15.1

Jeder Vertragspartner kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder die Annahme eines Auftrages widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;
  2. Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden, und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;
  3. der Kunde gegen die Urheber- und Nutzungsrechtsregelung (§ 11) verstößt.

15.2

Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigungsgrund und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre dem Kündigenden nicht zumutbar.

15.3

Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 16 Exportbestimmungen
16.1

Der Kunde darf die Lieferungen und Leistungen auf keinen Fall in einen Staat verbringen oder exportieren, für den ein US-Embargo gilt. Auch dürfen diese nicht Personen, Firmen und Institutionen zugänglich gemacht werden, die auf besonderen, spezifizierten Listen der amerikanischen Behörde aufgeführt sind. Der gleiche Vorbehalt gilt auch für Exportbestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Sonstige Bestimmungen
17.1

Die im Rahmen der Vertragsbeziehungen bekannt gewordenen Daten des Kunden darf S.D. GmbH für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten.

17.2

Diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

17.3

Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von S.D. GmbH, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. S.D. GmbH hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Kunden oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.